Rechtsprechung
BVerfG, 26.03.2002 - 2 BvR 357/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der Wiederaufnahme nach Verurteilung durch Strafbefehl
- Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde - Grenzen der Beweiswürdigung - Wiederaufnahmeverfahren - Additionsverfahren - Verurteilung durch Strafbefehl - Aussicht auf Erfolg
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 33a; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
Erschöpfung des Rechtswegs bei Rüge einer Gehörsverletzung in einem strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Rottweil - 3 Cs AK 364/01
- LG Rottweil, 30.01.2002 - 3 Qs 25/02
- BVerfG, 26.03.2002 - 2 BvR 357/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …
Auszug aus BVerfG, 26.03.2002 - 2 BvR 357/02
Er schließt auch das Recht ein, Äußerungen zur Rechtslage abzugeben (vgl. BVerfGE 86, 133 ).Das Gericht ist danach verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. BVerfGE 81, 97 ; 83, 24 ; 86, 133 ).
- BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76
Hinweispflicht
Auszug aus BVerfG, 26.03.2002 - 2 BvR 357/02
Will ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde rügen, ihm sei bei Erlass eines Beschlusses im Strafverfahren rechtliches Gehör nicht gewährt worden, so fordert das Gebot der Rechtswegerschöpfung, dass er zuvor von der durch § 33a StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich durch einen entsprechenden Antrag nachträglich Gehör vor Gericht zu verschaffen (vgl. BVerfGE 33, 192 ; 42, 172 ; 42, 243 ; 42, 252 ).Dabei ist § 33a StPO so auszulegen und anzuwenden, dass er jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 ).
- BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88
Polizeigewahrsam
Auszug aus BVerfG, 26.03.2002 - 2 BvR 357/02
Das Gericht ist danach verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. BVerfGE 81, 97 ; 83, 24 ; 86, 133 ).
- BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89
Vorbringen im Zivilprozess
- BGH, 19.03.1999 - 2 ARs 109/99
Keine außerordentliche Beschwerde im Strafverfahren
Auszug aus BVerfG, 26.03.2002 - 2 BvR 357/02
Ob § 33a StPO auch einer weiter gehenden Fehlerkorrektur dient (vgl. BGHSt 45, 37 ), kann offen bleiben. - BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 212/76
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Voraussetzung für die …
Auszug aus BVerfG, 26.03.2002 - 2 BvR 357/02
Will ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde rügen, ihm sei bei Erlass eines Beschlusses im Strafverfahren rechtliches Gehör nicht gewährt worden, so fordert das Gebot der Rechtswegerschöpfung, dass er zuvor von der durch § 33a StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich durch einen entsprechenden Antrag nachträglich Gehör vor Gericht zu verschaffen (vgl. BVerfGE 33, 192 ; 42, 172 ; 42, 243 ; 42, 252 ). - BVerfG, 10.05.1972 - 2 BvR 644/71
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
Auszug aus BVerfG, 26.03.2002 - 2 BvR 357/02
Will ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde rügen, ihm sei bei Erlass eines Beschlusses im Strafverfahren rechtliches Gehör nicht gewährt worden, so fordert das Gebot der Rechtswegerschöpfung, dass er zuvor von der durch § 33a StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich durch einen entsprechenden Antrag nachträglich Gehör vor Gericht zu verschaffen (vgl. BVerfGE 33, 192 ; 42, 172 ; 42, 243 ; 42, 252 ). - BVerfG, 11.05.1976 - 2 BvR 1027/75
Verfassungsrechtliche Anforderungenan die Ausgestaltung des …
Auszug aus BVerfG, 26.03.2002 - 2 BvR 357/02
Will ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde rügen, ihm sei bei Erlass eines Beschlusses im Strafverfahren rechtliches Gehör nicht gewährt worden, so fordert das Gebot der Rechtswegerschöpfung, dass er zuvor von der durch § 33a StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich durch einen entsprechenden Antrag nachträglich Gehör vor Gericht zu verschaffen (vgl. BVerfGE 33, 192 ; 42, 172 ; 42, 243 ; 42, 252 ).